Das Sicherheitsinteresse der Öffentlichkeit ist daher sehr hoch zu gewichten. Demgegenüber ist die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn noch jung, nicht sehr gefestigt und kann auch im Strafvollzug weiter gefördert werden (vgl. oben, E. 16.2, 17.5 und 19.3). Inwiefern die Verbüssung der Reststrafe das Kindeswohl des Sohnes beeinträchtigen soll, wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, zumal sich bereits seit der Geburt des Kindes eine Beständin darum kümmert. Das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit überwiegt damit klar das persönliche Interesse des Beschwerdeführers.