Zudem fällt die Legalprognose, wie gesehen, negativ aus. Der Beschwerdeführer setzte sich bislang weder mit den Anlassdelikten noch seiner narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung ausführlich auseinander (siehe oben, E. 17.2). Ausserdem hat er nichts unternommen um sicherzustellen, dass er sich in Zukunft anders verhalten wird als noch in der Vergangenheit (siehe oben, E. 17.3 f.). Das Sicherheitsinteresse der Öffentlichkeit ist daher sehr hoch zu gewichten.