21.2 Der Beschwerdeführer wurde wegen mehrfach begangener versuchter vorsätzlicher Tötung, Raufhandels, Tätlichkeiten und mehrfach begangener sexueller Belästigung u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Die Anlassdelikte weisen damit einen hohen Unrechtsgehalt auf und betreffen die Rechtsgüter «Leib und Leben» und «sexuelle Integrität», die als hochwertig einzustufen sind (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Zudem fällt die Legalprognose, wie gesehen, negativ aus.