21. 21.1 In Bezug auf die Verhältnismässigkeit lässt der Beschwerdeführer zusammengefasst ausführen, seine persönlichen Interessen an einer Haftentlassung seien besonders hoch einzustufen, da er leiblicher Vater eines Kindes sei, mit welchem er eine enge Beziehung pflege. Sein Sohn besuche ihn einmal pro Monat in Begleitung der Beiständin. Auch pflege er zu seinem Sohn regelmässigen telefonischen Kontakt. Zudem unterstütze er ihn mit CHF 100.00 bis CHF 150.00 pro Monat. Mit diesem Geld habe die Beiständin seinem Sohn ein Fahrrad und ein neues Bett kaufen können.