20. Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass sowohl das Vorleben als auch die Täterpersönlichkeit und die zu erwartenden Lebensverhältnisse als ungünstig zu bewerten sind. Demgegenüber fällt das übrige Verhalten des Beschwerdeführers lediglich neutral ins Gewicht. Insgesamt ist ihm somit eine ungünstige Legalprognose zu stellen. Der Beschwerdeführer macht weiter Ausführungen zur Verhältnismässigkeit und zur Differenzialprognose, worauf nachfolgend eingegangen wird.