4, 7, 12, 49 Z. 56), er habe in Marokko keine Zukunftsperspektiven, fürchte sich vor Armut (amtliche Akten BVD pag. 7, 8, 12, 66 Z. 98 f., 834) und seine Geschwister in Marokko lebten alle in verschiedenen Städten (amtliche Akten BVD pag. 11, 12, 49 Z. 56 f.). Fest steht einzig, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 von seinen Lebensverhältnissen in Marokko floh. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass diese ungünstig sind.