19.4 In Bezug auf die zu erwartenden Lebensverhältnisse in Marokko lässt der Beschwerdeführer zusammengefasst ausführen, bei Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung werde er die Rückkehr nach Marokko selbstredend freiwillig antreten. In Marokko lebe seine Familie (Vater, Mutter, zwei Brüder), in deren Haus er werde leben können. Er verfüge daher über einen ausgezeichneten sozialen Empfangsraum und werde sich ohne Druck um eine Arbeitsstelle bemühen können. In Marokko sei er zudem niemals mit der Justiz in Konflikt geraten. Die zu erwartenden Lebensverhältnisse in Marokko seien daher nicht als ungünstig zu bezeichnen.