19.2 In Bezug auf die zu erwartenden Lebensverhältnisse in der Schweiz lässt der Beschwerdeführer zusammengefasst ausführen, er sei motiviert, nach seiner Entlassung eine Arbeitsstelle in der Landwirtschaft zu finden und werde in den kommenden Wochen ein Gesuch um Familiennachzug stellen. Obwohl die Bedingungen im Strafvollzug nicht optimal seien, sei es ihm gelungen, mit seinem Sohn eine gute Beziehung aufzubauen und regelmässige Besuche zu etablieren. Er werde sich auch nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug intensiv um seinen Sohn kümmern und alles daran setzen, seine Vaterrolle auch künftig wahrnehmen zu können.