Zudem bemühte sich der Beschwerdeführer bislang in keiner Weise darum, den behaupteten Anspruch bei der zuständigen Behörde geltend zu machen. Da er zudem angibt, er werde freiwillig nach Marokko zurückkehren, sollte ihm eine Aufenthaltsbewilligung verweigert werden (pag. 21), ist nicht davon auszugehen, dass er sich künftig in der Schweiz aufhalten wird. Der Vollständigkeit halber wird nachfolgend aber trotzdem auf beide Möglichkeiten eingegangen.