12 länder ohne Aufenthaltstitel hätte in diesem Fall von Beginn weg keine Chance auf eine bedingte Entlassung, was nicht dem Sinn und Zweck von Art. 86 StGB – der Wiedereingliederung in die Gesellschaft – entsprechen könne. Die Verbüssung der Vollstrafe würde auch nicht zum Wegfall der Problematik des fehlenden Aufenthaltstitels führen. Durch einen Verstoss gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) würden zudem keine höherrangigen Rechtsgüter wie Leib und Leben gefährdet.