19. 19.1 Ist bei ausländischen Staatsangehörigen im Zeitpunkt der bedingten Entlassung offen, ob sich der Betroffene künftig in der Schweiz oder im Ausland aufhalten wird, ist die Legalprognose sowohl für den Verbleib in der Schweiz als auch für das Heimatland zu erstellen (BSK StGB-KOLLER, Art. 86 N 16a). Der Beschwerdeführer lässt diesbezüglich zusammengefasst ausführen, er verfüge zurzeit zwar über keine gültige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Gestützt auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) habe er aber grundsätzlich Anspruch auf eine solche.