Hierzu ist zunächst ist festzuhalten, dass ein tadelloses Verhalten für eine positive Legalprognose nicht ausreicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_240/2017 vom 6. Juni 2017 E. 1.5.1). Wie die Vorinstanz zudem zu Recht ausführte, ist sein Vollzugsverhalten zwar tatsächlich grösstenteils positiv (insbesondere in Bezug auf seine Arbeitsleistung, die Beziehung zu seinem Sohn und sein anständiges Verhalten gegenüber Personal und Mitinsassen), weist jedoch auch negative Elemente auf (er wurde zweimal diszipliniert, verhielt sich teilweise fordernd und manipulativ und leistete keine Wiedergutmachungszahlungen an die Opfer der Anlassdelikte;