18.3 Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf ein tadelloses Verhalten im Strafvollzug. Hierzu ist zunächst ist festzuhalten, dass ein tadelloses Verhalten für eine positive Legalprognose nicht ausreicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_240/2017 vom 6. Juni 2017 E. 1.5.1).