18.2 Zum Verhalten des Beschwerdeführers im Strafverfahren sei lediglich angemerkt, dass eine beschuldigte Person im Strafverfahren zwar jegliche Mitwirkung verweigern darf (Art. 113 Abs. 1 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), sie das aber nicht dazu berechtigt, die Regeln des Anstandes zu verletzen (Art. 63 Abs. 2 StPO). Wenn die Vorinstanz also negativ gewichtete, dass das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafverfahren vom Obergericht des Kantons Bern als «erbärmlich» («déplorable», amtliche Akten BVD pag.