18. 18.1 In Bezug auf sein übriges Verhalten lässt der Beschwerdeführer zusammengefasst ausführen, er sei nicht verpflichtet gewesen, im Rahmen des Strafverfahrens mitzuwirken, weshalb ihm sein Verhalten zu jener Zeit nicht zur Last gelegt werden dürfe. Im Übrigen seien die Rückmeldungen während der Untersuchungs- und Sicherheitshaft positiv ausgefallen und auch in der JVA Thorberg sei sein Verhalten, abgesehen von einem Zwischenfall mit einem Miteingewiesenen, durchwegs positiv beurteilt worden. Hervorgehoben worden seien insbesondere sein gutes Verhalten in der Bildung und seine Lernmotivation.