Vor dem Hintergrund von Art. 74 Abs. 4 StGB wäre zu erwarten gewesen, dass er sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt freiwillig und ausführlich mit den Anlasstaten und – ungeachtet des Krankheitsanteils – seiner narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung aus- 9 einandersetzt. Dass er dies nicht tat, ist im Rahmen der Prognose negativ zu gewichten.