Er äusserte gegenüber dem Therapeuten Dr. med. E.________ aber in jeder der bislang fünf aktenkundigen Sitzungen, dass er für eine deliktsorientierte Therapie nicht motiviert sei und die Therapie nur mache, falls er sie auf Wunsch der Behörden machen müsse (pag. 231, 273). Die Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers ist nicht nachvollziehbar. Sie befremdet umso mehr, als es sich bei den Anlassdelikten (versuchte Tötung von zwei Personen, Raufhandel, Tätlichkeiten, sexuelle Belästigung von zwei Personen) keineswegs mehr um Bagatellen handelt und der Beschwerdeführer immerhin zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt worden ist. Vor dem Hintergrund von Art.