Auch eine Auseinandersetzung mit den Anlassdelikten wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, zumal dies sogar als Vollzugsziel definiert worden war (amtliche Akten BVD pag. 772). Eine aktive Mitwirkung wäre des Weiteren auch deshalb zu erwarten gewesen, da es selbst für den psychiatrischen Gutachter schwer verständlich war, wie eine Auseinandersetzung, die für den Beschwerdeführer bloss harmlose Konsequenzen gehabt habe (ihm wurde ein Glas Wasser ins Gesicht geschüttet), bei ihm ein solches Mass an Gewalt habe provozieren können (amtliche Akten BVD pag. 566 f.; Der Beschwerdeführer brachte eine Frau, die er zuvor in die Brust gekniffen hatte, mit einem Messerstich in Lebensgefahr.