8 gelegenheit, sondern eine Pflicht des Gefangenen der Allgemeinheit gegenüber (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6). Vorliegend war dem Beschwerdeführer die Diagnose von Dr. C.________ seit über 5 ½ und diejenige von Dr. D.________ seit über 3 Jahren bekannt. Es wäre ihm daher ein Leichtes gewesen, bereits zu Beginn des Strafvollzugs die diesbezüglich angebotene Betreuung in Anspruch zu nehmen. Auch eine Auseinandersetzung mit den Anlassdelikten wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, zumal dies sogar als Vollzugsziel definiert worden war (amtliche Akten BVD pag.