75 Abs. 4 StGB). Insbesondere darf von ihm verlangt werden, dass er die Tat aufarbeitet und sich mit seinen tatrelevanten Persönlichkeitsmerkmalen auseinandersetzt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6). Tut er dies nicht, ist seine Weigerung als negatives Prognoseelement zu gewichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_866/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 1.4.3). Therapiearbeit im Strafvollzug ist keine Privatan-