Gemäss den Vollzugsgrundsätzen sind die Menschenwürde des Gefangenen zu achten (Art. 74 StGB) und dessen Betreuung zu gewährleisten (Art. 75 Abs. 1 StGB). Dieses Konzept bedeutet, dass der Gefangene nicht a priori als nicht behandelbar («incurable») erklärt wird, sondern ihm auch eine notwendige Betreuung angeboten wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_240/2017 vom 6. Juni 2017 E. 1.5.5). Der Gefangene hat bei solchen Sozialisierungsbemühungen und Entlassungsvorbereitungen «aktiv mitzuwirken» (Art. 75 Abs. 4 StGB).