Zudem könne von ihm keine Aufarbeitung der Anlasstaten verlangt werden, wenn er deren Qualifikation sowie das Strafmass nicht akzeptieren könne (siehe oben E. 17.1). Bei der beim Beschwerdeführer diagnostizierten narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung handelt es sich um eine geringer ausgeprägte Form der entsprechenden Persönlichkeitsstörung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_930/2010 vom 18. April 2011 E. 2.3.1), welcher eine eingeschränkte Therapieindikation inhärent ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_240/2017 vom 6. Juni 2017 E. 1.5.5). Gemäss den Vollzugsgrundsätzen sind die Menschenwürde des Gefangenen zu achten (Art. 74 StGB) und dessen Betreuung zu gewährleisten (Art.