_ gab an, dass eine therapeutische Massnahme nicht erfolgsversprechend sei (amtliche Akten BVD pag. 216). Hierauf stützt sich der Beschwerdeführer. Er verweigerte während des Strafvollzugs eine deliktorientierte Therapie und bringt nun entlastend vor, die Gutachter hätten eine Therapieindikation und Beeinflussbarkeit verneint. Ihm sei nicht vorzuwerfen, er habe sich nicht freiwillig in eine Therapie begeben. Zudem könne von ihm keine Aufarbeitung der Anlasstaten verlangt werden, wenn er deren Qualifikation sowie das Strafmass nicht akzeptieren könne (siehe oben E. 17.1).