Die Vorinstanz stellte schliesslich auf das Gutachten von Dr. D.________ ab und ging beim Beschwerdeführer von akzentuierten narzisstischen Persönlichkeitszügen aus (pag. 40 ff.; pag. 88). Gemäss dem Gutachten von Dr. D.________ könne beim Beschwerdeführer eine langfristige Psychotherapie zur Verbesserung der diagnostizierten Persönlichkeitsakzentuierung beitragen, wobei aber keineswegs garantiert sei, dass eine solche die Rückfallgefahr verringere. Eine therapeutische Massnahme scheine daher nicht zweckmässig (amtliche Akten BVD pag. 572). Auch Dr. C.________ gab an, dass eine therapeutische Massnahme nicht erfolgsversprechend sei (amtliche Akten BVD pag.