17.2 In einem ersten psychiatrischen Gutachten vom 19. Dezember 2013 von Dr. C.________ wurde dem Beschwerdeführer eine narzisstische Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten psychopathischen Zügen attestiert (F60.8; amtliche Akten BVD pag. 215). Im Jahr 2016 fand eine erneute Begutachtung durch Dr. D.________ statt. Dieser kam im Gutachten vom 29. April 2016 (in Kenntnis des Gutachtens von Dr. C.________) zum Schluss, der Beschwerdeführer leide lediglich an einer narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung (Z73.1; amtliche Akten BVD pag. 563). In Bezug auf den Widerspruch zum Gutachten von Dr. C.________ führte Dr. D.___