Während des Strafvollzugs sei der Beschwerdeführer mehrfach auf Alkohol und andere Substanzen getestet worden und das Resultat sei stets negativ gewesen. Die Vollzugsberichte würden die Persönlichkeit des Beschwerdeführers im Übrigen als teamfähig, zuverlässig und engagiert beschreiben. Er nehme seine Pflichten ernst und verhalte sich vorbildlich. In den letzten Jahren sei zudem kein manipulatives oder forderndes Verhalten festgestellt worden. Auch um seinen Sohn kümmere er sich gut. So habe er relativ rasch nach seiner Inhaftierung versucht, ein Besuchsrecht zu erwirken.