Des Weiteren sei das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers in Bezug auf schwere Delikte gegen die körperliche Integrität gemäss psychiatrischem Gutachten gering. Zwar habe der Gutachter festgestellt, dass sich das Rückfallrisiko durch Alkoholkonsum erhöhen könne. Dies sei aber ein kontrollier- und steuerbarer Faktor. Ausserdem finde Alkoholkonsum beim Beschwerdeführer selten und nicht im Rahmend einer Abhängigkeit statt. Während des Strafvollzugs sei der Beschwerdeführer mehrfach auf Alkohol und andere Substanzen getestet worden und das Resultat sei stets negativ gewesen.