Über ihn sei keine Therapie angeordnet worden und ihn treffe auch keine Pflicht, sich einer solchen zu unterziehen, zumal im Gutachten vom 29. April 2016 und im Vollzugsbericht der JVA Lenzburg vom 13. März 2018 festgehalten werde, eine Therapie sei nicht notwendig bzw. zielführend. Im Übrigen sei es willkürlich, wenn die Vorinstanz ohne triftige Gründe von der Ansicht von Fachpersonen abweiche. Bei der von der Vorinstanz behaupteten narzisstischen Persönlichkeitsstörung handle es sich eigentlich bloss um narzisstische Persönlichkeitszüge.