In Bezug auf seine Persönlichkeit lässt der Beschwerdeführer zusammengefasst ausführen, es dürfe ihm nicht entgegengehalten werden, sich nicht im Rahmen einer Therapie mit der Tat auseinandergesetzt zu haben, da Schuldeinsicht keine notwendige Voraussetzung für ein straffreies Leben sei. Über ihn sei keine Therapie angeordnet worden und ihn treffe auch keine Pflicht, sich einer solchen zu unterziehen, zumal im Gutachten vom 29. April 2016 und im Vollzugsbericht der JVA Lenzburg vom 13. März 2018 festgehalten werde, eine Therapie sei nicht notwendig bzw. zielführend.