6 17. 17.1 In Bezug auf seine Persönlichkeit lässt der Beschwerdeführer zusammengefasst ausführen, es dürfe ihm nicht entgegengehalten werden, sich nicht im Rahmen einer Therapie mit der Tat auseinandergesetzt zu haben, da Schuldeinsicht keine notwendige Voraussetzung für ein straffreies Leben sei.