In E. 7 argumentierte sie demgegenüber in Bezug auf das Verbesserungspotenzial des Beschwerdeführers bei Vollverbüssung der Strafe (pag. 49): […] Auch für das Kriterium des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens besteht bei Vollverbüssung eine Chance zu Verbesserung, wenn der Beschwerdeführer […] die Vater-Sohn-Beziehung aufrechterhält […].