Bei den monierten Prognoseelementen (geringe Schulbildung, keine abgeschlossene Berufsausbildung, keine stabile Integration in die Arbeitswelt, unstetes Leben mit prekärem Aufenthaltsstatus) wird nicht an «verpönte Merkmale» (Urteil des Bundesgerichts 1D_6/2018 vom 3. Mai 2019 E. 4.3) des Beschwerdeführers, sondern an sein Verhalten angeknüpft (Abbruch der Schule/Ausbildung, häufiger Wechsel von Arbeitsstellen, Migration in andere Länder ohne entsprechende Bewilligung). Zudem ist die Anknüpfung an diese Verhaltensweisen durch deren statistische Relevanz im Hinblick auf die Legalprognose ohne weiteres gerechtfertigt.