16.3 Soweit der Beschwerdeführer sich auf das Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) beruft, ist er nicht zu hören. Bei den monierten Prognoseelementen (geringe Schulbildung, keine abgeschlossene Berufsausbildung, keine stabile Integration in die Arbeitswelt, unstetes Leben mit prekärem Aufenthaltsstatus) wird nicht an «verpönte Merkmale» (Urteil des Bundesgerichts 1D_6/2018 vom 3. Mai 2019 E. 4.3) des Beschwerdeführers, sondern an sein Verhalten angeknüpft (Abbruch der Schule/Ausbildung, häufiger Wechsel von Arbeitsstellen, Migration in andere Länder ohne entsprechende Bewilligung).