Schliesslich ist anzumerken, dass seine Vaterrolle den Beschuldigten nicht davon abhielt, im August 2013 die Anlassdelikte zu begehen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers würdigte die Vorinstanz sodann den Umstand, dass er vor der Anlasstat nie aktenkundig straffällig geworden war, durchaus positiv («Positiv zu berücksichtigen ist hingegen, dass keine Vorstrafen aktenkundig sind», pag. 39). Sie hielt aber auch zutreffend fest, dass eine stabile gesellschaftliche Integration des Beschwerdeführers dennoch nicht erkennbar ist und sein Vorleben daher in einer Gesamtwürdigung ungünstig ins Gewicht fällt.