5 Z. 79). Bei der Kindsmutter besteht zudem eine Suchtproblematik und für den Sohn wurde bereits am Tag nach der Geburt eine Beistandschaft errichtet, die nach wie vor besteht (amtliche Akten BVD pag. 548, 786). Schliesslich ist anzumerken, dass seine Vaterrolle den Beschuldigten nicht davon abhielt, im August 2013 die Anlassdelikte zu begehen.