Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, kann angesichts dieser Umstände von einer stabilen Integration in die Arbeitswelt keine Rede sein. Die fehlende Konstanz der gesellschaftlichen Integration des Beschwerdeführers macht sich auch in seinen wechselnden Aufenthaltsorten bemerkbar. Der Beschwerdeführer verliess Marokko im Jahr 2010 und hielt sich in der Folge in Spanien, Frankreich, Italien, Griechenland und erneut in Italien auf, bevor er schliesslich am 10. Dezember 2011 in die Schweiz einreiste (amtliche Akten BVD pag. 5 ff.). Auf sein Asylgesuch wurde nicht eingetreten und der Beschwerdeführer wurde unter Ansetzung einer Ausreisefrist auf den 12. November 2013 aus der Schweiz