In E. 7 bringe sie andererseits aber vor, bei einem Aufrechterhalten der Vater-Sohn-Beziehung sei eine Verbesserung der Legalprognose zu erwarten. Diese beiden Erwägungen würden sich widersprechen, weshalb der Entscheid willkürlich sei. Der Beschwerdeführer sei vor der Anlasstat nie straffällig geworden und habe eine stabile Kindheit und Jugend durchlebt. Trotz widriger Umstände habe er eine Beziehung zu seinem noch jungen Sohn aufbauen können und er pflege regelmässigen telefonischen und persönlichen Kontakt zu ihm. Er verfüge damit über eine massgebliche Beziehung, die sich positiv auf sein Leben auswirke.