16. 16.1 In Bezug auf das Vorleben lässt der Beschwerdeführer zusammengefasst ausführen, die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung sei willkürlich und diskriminierend. So stelle die Vorinstanz pauschal auf sein angeblich unstetes Leben ausserhalb Marokkos ab und würdige demgegenüber seine bisherige Delinquenzfreiheit kaum. Die Tatsache, dass er aus seinem Herkunftsstaat migriert habe und einen unsicheren Aufenthaltsstatus aufweise, könne bei der Bewertung des Vorlebens nicht negativ ins Gewicht fallen. Dies verstosse gegen das Diskriminierungsverbot.