14. Der Beschwerdeführer beantragt die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Gemäss Art. 86 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) ist der Gefangene nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die bedingte Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der