12. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). 13. Auf die Beschwerde vom 2. Mai 2019 ist einzutreten. Die Kognition der Strafkammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III.