Der mit Beschwerde vom 2. Mai 2019 als Beilage eingereichte Entscheid trägt jedoch den Empfangsstempel vom 2. April 2019 (pag. 33). Die Kammer geht daher davon aus, dass es sich bei der Angabe des 1. April 2019 auf pag. 3 um einen Schreibfehler handelt und der vorinstanzliche Entscheid tatsächlich am 2. April 2019 beim Beschwerdeführer einlangte, zumal es wenig plausibel erscheint, dass ihm der angefochtene Entscheid noch am Entscheiddatum zugegangen sein soll. Mit Eingabe vom 2. Mai 2019 wurde die 30- tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 52 Abs. 1 JVG somit gewahrt.