2 8. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers ging innert der mit Verfügung vom 1. Juli 2019 gewährten (pag. 111 f.) und mit Verfügung vom 23. Juli 2019 erstreckten Frist (pag. 120 f.) am 12. August 2019 beim Obergericht ein (pag. 123 ff.). 9. Mit Verfügung vom 14. August 2019 nahm und gab die Verfahrensleitung den Parteien Kenntnis von der Eingabe vom 12. August 2019 und forderte die Parteien auf, eine allfällige Duplik umgehend einzureichen (pag. 135 f.). Bis dato ist keine solche eingegangen. II.