6. Mit Schreiben vom 20. Mai 2019 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (pag. 87 ff.). 7. Innert der mit Verfügung vom 20. Mai 2019 gewährten (pag. 91 f.) und mit Verfügung vom 5. Juni 2019 erstreckten Frist (pag. 99 f.) gelangte beim Obergericht die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 28. Juni 2019 ein (pag. 105 ff.).