3. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Neubeurteilung und zum neuerlichen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und ihm sei die unterzeichnende Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. 5. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 6. Mai 2019 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 55 f.).