2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Januar 2019 bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: POM) Beschwerde, wobei er die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 19. Dezember 2018, seine unverzügliche Entlassung aus dem Strafvollzug und eventualiter die Rückweisung der Sache an die BVD zur Neubeurteilung verlangte. Ausserdem beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin (amtliche Akten POM pag. 10 ff.).