Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 19 180 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. September 2019 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Engel Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern Gegenstand Bedingte Entlassung aus Strafvollzug Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 1. April 2019 (2019.POMGS.87) Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 wiesen die Bewährungs- und Vollzugs- dienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) das Ge- such von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um bedingte Entlassung auf den zwei-Drittel-Termin ab (amtliche Akten BVD pag. 941 ff.). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Januar 2019 bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: POM) Beschwerde, wobei er die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 19. Dezember 2018, seine unverzügliche Entlassung aus dem Strafvollzug und eventualiter die Rückweisung der Sache an die BVD zur Neubeurteilung verlangte. Ausserdem beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche An- wältin (amtliche Akten POM pag. 10 ff.). 3. Mit Entscheid vom 1. April 2019 wies die POM die Beschwerde ab, hiess jedoch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und ordnete dem Beschwerdefüh- rer Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin bei (pag. 33 ff.). 4. Am 2. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Ent- scheid der POM vom 1. April 2019 und stellte folgende Anträge (pag. 3 ff.): 1. Der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion vom 1. April 2019 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. 3. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Neubeurteilung und zum neuerlichen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und ihm sei die unterzeichnende Rechtsanwältin als amtliche Rechts- beiständin beizuordnen. 5. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 6. Mai 2019 das Be- schwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme so- wie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 55 f.). 6. Mit Schreiben vom 20. Mai 2019 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Aus- führungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde (pag. 87 ff.). 7. Innert der mit Verfügung vom 20. Mai 2019 gewährten (pag. 91 f.) und mit Verfü- gung vom 5. Juni 2019 erstreckten Frist (pag. 99 f.) gelangte beim Obergericht die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 28. Juni 2019 ein (pag. 105 ff.). 2 8. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers ging innert der mit Verfügung vom 1. Juli 2019 gewährten (pag. 111 f.) und mit Verfügung vom 23. Juli 2019 erstreck- ten Frist (pag. 120 f.) am 12. August 2019 beim Obergericht ein (pag. 123 ff.). 9. Mit Verfügung vom 14. August 2019 nahm und gab die Verfahrensleitung den Par- teien Kenntnis von der Eingabe vom 12. August 2019 und forderte die Parteien auf, eine allfällige Duplik umgehend einzureichen (pag. 135 f.). Bis dato ist keine solche eingegangen. II. 10. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwer- den gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der POM im Bereich des Jus- tizvollzugs. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Ge- setz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 11. Gemäss eigenen Angaben wurde der vorinstanzliche Entscheid dem Beschwerde- führer am 1. April 2019 zugestellt (pag. 3). Der mit Beschwerde vom 2. Mai 2019 als Beilage eingereichte Entscheid trägt jedoch den Empfangsstempel vom 2. April 2019 (pag. 33). Die Kammer geht daher davon aus, dass es sich bei der Angabe des 1. April 2019 auf pag. 3 um einen Schreibfehler handelt und der vorinstanzliche Entscheid tatsächlich am 2. April 2019 beim Beschwerdeführer einlangte, zumal es wenig plausibel erscheint, dass ihm der angefochtene Entscheid noch am Ent- scheiddatum zugegangen sein soll. Mit Eingabe vom 2. Mai 2019 wurde die 30- tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 52 Abs. 1 JVG somit gewahrt. 12. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). 13. Auf die Beschwerde vom 2. Mai 2019 ist einzutreten. Die Kognition der Strafkam- mer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. 14. Der Beschwerdeführer beantragt die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Gemäss Art. 86 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) ist der Gefangene nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhal- ten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbre- chen oder Vergehen begehen. Die bedingte Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der 3 Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Verhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Le- bensverhältnisse berücksichtigt. Im Sinne einer Differenzialprognose sind zudem die Vorzüge und Nachteile der Verbüssung der gesamten Strafe denjenigen einer Aussetzung des letzten Teils der Strafe gegenüberzustellen (Urteil des Bundesge- richts 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.2). 15. Vorab kann festgehalten werden, dass nach Auffassung der Kammer der vorin- stanzliche Entscheid nicht nur im Ergebnis richtig, sondern grundsätzlich auch zu- treffend begründet ist, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Nachfolgend wird auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen. 16. 16.1 In Bezug auf das Vorleben lässt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus- führen, die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung sei willkürlich und diskriminie- rend. So stelle die Vorinstanz pauschal auf sein angeblich unstetes Leben ausser- halb Marokkos ab und würdige demgegenüber seine bisherige Delinquenzfreiheit kaum. Die Tatsache, dass er aus seinem Herkunftsstaat migriert habe und einen unsicheren Aufenthaltsstatus aufweise, könne bei der Bewertung des Vorlebens nicht negativ ins Gewicht fallen. Dies verstosse gegen das Diskriminierungsverbot. Dasselbe gelte für die geringe Schulbildung, die fehlende abgeschlossene Berufs- ausbildung und die fehlende stabile Integration in die Arbeitswelt. Diese Elemente seien mindestens neutral, jedenfalls aber nicht negativ zu bewerten. Des Weiteren bringe die Vorinstanz in E. 5.a einerseits vor, seine Vaterrolle habe zu einer Desta- bilisierung beigetragen. In E. 7 bringe sie andererseits aber vor, bei einem Auf- rechterhalten der Vater-Sohn-Beziehung sei eine Verbesserung der Legalprognose zu erwarten. Diese beiden Erwägungen würden sich widersprechen, weshalb der Entscheid willkürlich sei. Der Beschwerdeführer sei vor der Anlasstat nie straffällig geworden und habe eine stabile Kindheit und Jugend durchlebt. Trotz widriger Um- stände habe er eine Beziehung zu seinem noch jungen Sohn aufbauen können und er pflege regelmässigen telefonischen und persönlichen Kontakt zu ihm. Er verfüge damit über eine massgebliche Beziehung, die sich positiv auf sein Leben auswirke. Das Vorleben falle damit positiv ins Gewicht. 16.2 In die Prognose einzubeziehen ist u.a. auch die Konstanz der gesellschaftlichen Integration (Primärbeziehungen, Arbeitswelt, etc.). So ist namentlich eine nur kurz- fristig feststellbare Motivation zu geregelter Arbeit in Freiheit negativ zu gewichten (BSK StGB-KOLLER, Art. 86 N 7; Urteil des Bundesgerichts 6B_240/2017 vom 6. Juni 2017 E. 1.5.2). 4 Vorliegend schaffte es der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht, eine Ar- beitsstelle über einen längeren Zeitraum zu behalten («Il n’a trouvé que des em- plois temporaires […]», amtliche Akten BVD pag. 864). Während er im Rahmen des Asylverfahrens noch behauptete, nie gearbeitet zu haben (amtliche Akten BVD pag. 11), gab er während der gutachterlichen Exploration und beim Eintrittsge- spräch in die JVA Thorberg an, in der Landwirtschaft, als Schweisser, als Mechani- ker, als Dreher, auf dem Bau, als Umzugshelfer, in einer Bar und in einer Frucht- saftfabrik tätig gewesen zu sein (amtliche Akten BVD pag. 4, 548, 559 f.). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, kann angesichts dieser Umstände von einer stabi- len Integration in die Arbeitswelt keine Rede sein. Die fehlende Konstanz der gesellschaftlichen Integration des Beschwerdeführers macht sich auch in seinen wechselnden Aufenthaltsorten bemerkbar. Der Be- schwerdeführer verliess Marokko im Jahr 2010 und hielt sich in der Folge in Spani- en, Frankreich, Italien, Griechenland und erneut in Italien auf, bevor er schliesslich am 10. Dezember 2011 in die Schweiz einreiste (amtliche Akten BVD pag. 5 ff.). Auf sein Asylgesuch wurde nicht eingetreten und der Beschwerdeführer wurde un- ter Ansetzung einer Ausreisefrist auf den 12. November 2013 aus der Schweiz weggewiesen. Zu dieser Zeit befand er sich wegen der Anlassdelikte bereits in Un- tersuchungshaft (amtliche Akten BVD pag. 1, 395, 837 ff.). Wie seine Arbeitsstellen wechselte der Beschwerdeführer somit auch seinen Aufenthaltsort mehrere Male. Seine Aufenthaltsdauer an einem einzelnen Ort dauerte dabei jeweils bloss ein paar Monate (amtliche Akten BVD pag. 6). Er war stets illegal unterwegs und war sich dessen durchaus bewusst («[…] dann reiste ich in einem LKW versteckt […]», «[…] ich wurde bei der Einreise in die Schweiz erwischt. […]», amtliche Akten BVD pag. 6 ; «[…] il a essayé encore et encore de passer en Espagne. A chaque fois qu’il était pris par la police dans le port, on le mettait 24 heures en cellule», amtliche Akten BVD pag. 864). In Griechenland verbrachte er nach eigenen Anga- ben aufgrund ungültiger Aufenthaltstitel sogar drei Monate im Gefängnis (amtliche Akten BVD pag. 560). Auf seiner Reise am meisten Zeit verbrachte er (illegal; amt- liche Akten BVD pag. 560) in Italien. Seine Wohnverhältnisse dort waren unregel- mässig. Er wohnte immer wieder an einem anderen Ort, teilweise auch in unbe- wohnten Häusern (amtliche Akten BVD pag. 6, 864). Auch in die Schweiz reiste er illegal ein (amtliche Akten BVD pag. 7). In den 1 ½ Jahren, die er vor seiner Verhaf- tung in der Schweiz verbrachte, war er arbeitslos, bezog Sozialhilfe und wechselte einmal seine Wohnung (amtliche Akten BVD pag. 48 f., 64 f.). Wenn die Vorinstanz also ausführt, der Beschwerdeführer habe ein äusserst unstetes Leben mit prekärem Aufenthaltsstatus geführt, kann ihr zugestimmt werden. Dies zeugt von mangelnder gesellschaftlicher Integration und ist im Rahmen der Prognose negativ zu gewichten. Soweit der Beschwerdeführer aus der Beziehung zu seinem Sohn und der Kinds- mutter eine stabile gesellschaftliche Integration ableiten will, kann ihm nicht gefolgt werden. Sein Sohn wurde am 3. Dezember 2012 geboren. Der Beschwerdeführer lebte jedoch bis zu seiner Verhaftung am 25. August 2013 nie mit seinem Sohn oder dessen Mutter zusammen und konnte sich auf Nachfrage nicht einmal an das Geburtsdatum seines Sohnes erinnern («Je ne me rappelle pas du jour de la nais- sance de mon fils mais c’était en décembre 2012», amtliche Akten BVD pag. 65 5 Z. 79). Bei der Kindsmutter besteht zudem eine Suchtproblematik und für den Sohn wurde bereits am Tag nach der Geburt eine Beistandschaft errichtet, die nach wie vor besteht (amtliche Akten BVD pag. 548, 786). Schliesslich ist anzumerken, dass seine Vaterrolle den Beschuldigten nicht davon abhielt, im August 2013 die An- lassdelikte zu begehen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers würdigte die Vorinstanz sodann den Umstand, dass er vor der Anlasstat nie aktenkundig straffällig geworden war, durchaus positiv («Positiv zu berücksichtigen ist hingegen, dass keine Vorstrafen aktenkundig sind», pag. 39). Sie hielt aber auch zutreffend fest, dass eine stabile gesellschaftliche Integration des Beschwerdeführers dennoch nicht erkennbar ist und sein Vorleben daher in einer Gesamtwürdigung ungünstig ins Gewicht fällt. 16.3 Soweit der Beschwerdeführer sich auf das Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) beruft, ist er nicht zu hören. Bei den monierten Prognoseelementen (geringe Schulbildung, keine abgeschlossene Be- rufsausbildung, keine stabile Integration in die Arbeitswelt, unstetes Leben mit prekärem Aufenthaltsstatus) wird nicht an «verpönte Merkmale» (Urteil des Bun- desgerichts 1D_6/2018 vom 3. Mai 2019 E. 4.3) des Beschwerdeführers, sondern an sein Verhalten angeknüpft (Abbruch der Schule/Ausbildung, häufiger Wechsel von Arbeitsstellen, Migration in andere Länder ohne entsprechende Bewilligung). Zudem ist die Anknüpfung an diese Verhaltensweisen durch deren statistische Re- levanz im Hinblick auf die Legalprognose ohne weiteres gerechtfertigt. 16.4 Schliesslich ist im vorinstanzlichen Entscheid auch keine Willkür zu erkennen. In E. 5a gab die Vorinstanz in Bezug auf das Vorleben des Beschwerdeführers an (pag. 39): […] Sodann hat auch die Vaterrolle nicht zu einer Stabilisierung des Beschwerdeführers beigetragen: Angesichts der Tatbegehung im August 2013 (Vorakten: pag. 693, 697) ist eher vom Gegenteil aus- zugehen. […] In E. 7 argumentierte sie demgegenüber in Bezug auf das Verbesserungspotenzial des Beschwerdeführers bei Vollverbüssung der Strafe (pag. 49): […] Auch für das Kriterium des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens besteht bei Vollverbüs- sung eine Chance zu Verbesserung, wenn der Beschwerdeführer […] die Vater-Sohn-Beziehung auf- rechterhält […]. Ein Widerspruch zwischen den beiden Textstellen ist nicht auszumachen. In E. 5a geht es darum, dass die Vater-Sohn-Beziehung in der Vergangenheit den Be- schwerdeführer kurzfristig überfordert habe, was sich daran zeige, dass er im Au- gust 2013 die Anlassdelikte begangen habe. In E. 7 geht es demgegenüber darum, dass die Vater-Sohn-Beziehung in Zukunft langfristig eine stabilisierende Wirkung auf den Beschwerdeführer haben werde. Diese beiden Erwägungen sind nicht nur miteinander vereinbar, sondern auch nachvollziehbar. 6 17. 17.1 In Bezug auf seine Persönlichkeit lässt der Beschwerdeführer zusammengefasst ausführen, es dürfe ihm nicht entgegengehalten werden, sich nicht im Rahmen ei- ner Therapie mit der Tat auseinandergesetzt zu haben, da Schuldeinsicht keine notwendige Voraussetzung für ein straffreies Leben sei. Über ihn sei keine Thera- pie angeordnet worden und ihn treffe auch keine Pflicht, sich einer solchen zu un- terziehen, zumal im Gutachten vom 29. April 2016 und im Vollzugsbericht der JVA Lenzburg vom 13. März 2018 festgehalten werde, eine Therapie sei nicht notwen- dig bzw. zielführend. Im Übrigen sei es willkürlich, wenn die Vorinstanz ohne triftige Gründe von der Ansicht von Fachpersonen abweiche. Bei der von der Vorinstanz behaupteten narzisstischen Persönlichkeitsstörung handle es sich eigentlich bloss um narzisstische Persönlichkeitszüge. Es sei höchst problematisch, wenn die Vor- instanz ohne Fachkenntnisse und mit Verweis auf einen «Wikipedia»-Eintrag bele- gen wolle, der Beschwerdeführer leide immer noch an einer Persönlichkeitss- törung, die bei ihm gar nicht diagnostiziert worden sei. Des Weiteren sei das Rück- fallrisiko des Beschwerdeführers in Bezug auf schwere Delikte gegen die körperli- che Integrität gemäss psychiatrischem Gutachten gering. Zwar habe der Gutachter festgestellt, dass sich das Rückfallrisiko durch Alkoholkonsum erhöhen könne. Dies sei aber ein kontrollier- und steuerbarer Faktor. Ausserdem finde Alkoholkonsum beim Beschwerdeführer selten und nicht im Rahmend einer Abhängigkeit statt. Während des Strafvollzugs sei der Beschwerdeführer mehrfach auf Alkohol und andere Substanzen getestet worden und das Resultat sei stets negativ gewesen. Die Vollzugsberichte würden die Persönlichkeit des Beschwerdeführers im Übrigen als teamfähig, zuverlässig und engagiert beschreiben. Er nehme seine Pflichten ernst und verhalte sich vorbildlich. In den letzten Jahren sei zudem kein manipulati- ves oder forderndes Verhalten festgestellt worden. Auch um seinen Sohn kümmere er sich gut. So habe er relativ rasch nach seiner Inhaftierung versucht, ein Be- suchsrecht zu erwirken. Bereits vorher hätten telefonische Kontakt zwischen ihm und seinem Sohn stattgefunden. Mittlerweile würden monatlich Besuchstreffen stattfinden. 17.2 In einem ersten psychiatrischen Gutachten vom 19. Dezember 2013 von Dr. C.________ wurde dem Beschwerdeführer eine narzisstische Persönlichkeitss- törung mit ausgeprägten psychopathischen Zügen attestiert (F60.8; amtliche Akten BVD pag. 215). Im Jahr 2016 fand eine erneute Begutachtung durch Dr. D.________ statt. Dieser kam im Gutachten vom 29. April 2016 (in Kenntnis des Gutachtens von Dr. C.________) zum Schluss, der Beschwerdeführer leide le- diglich an einer narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung (Z73.1; amtliche Akten BVD pag. 563). In Bezug auf den Widerspruch zum Gutachten von Dr. C.________ führte Dr. D.________ aus, ihm hätten nicht genug Informationen in Bezug auf die Kindheit und Jugend des Beschwerdeführers vorgelegen, um definitiv eine narziss- tische Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten psychopathischen Zügen zu dia- gnostizieren: L’expertisé présent par ailleurs plusieurs traits de personnalité narcissique se retrouvant dans les items à connotations affectives et interpersonnelles du facteur 1 de la PCL-R. Il est à noter que l’une des directives pour diagnostic de trouble spécifique de la personnalité, selon la COM-10, est que les 7 manifestations pathologiques apparaissent toujours dans l’enfance ou l’adolescence et se poursuivent à l’âge adulte. En l’absence de sources hétéro-anamnestiques, il est justement difficile d’apprécier si les critères du trouble de la personnalité narcissique mis en évidence chez l’expertisé, tant au regard du dossier pénal que des entretiens expertaux, étaient déjà présents dans son enfance ou son adolescence. Cette incertitude nous invite à la prudence et nous amène à retenir de diagnostic d’une accentuation des traits de personnalité narcissique au lieu de celui de la personnalité narcissique tel que retenue par le précédent expert, le Dr C.________ (amtliche Akten BVD pag. 564 f.). J’ai retenu le diagnostic d’une accentuation des traits de personnalité narcissique chez l’expertisé n’ayant pas connaissance de sa biographie antérieurement a son arrivée en Suisse. […] Pour les mêmes raisons qu’évoquées précédemment, ces informations font défaut dans la présente évaluation expertale, raison pour laquelle je me suis retenue de poser un diagnostic de psychopathie ou de traits psychopathiques marqués contrairement à l’expertise du Dr C.________ (amtliche Akten BVD pag. 576 f.). Die Vorinstanz stellte schliesslich auf das Gutachten von Dr. D.________ ab und ging beim Beschwerdeführer von akzentuierten narzisstischen Persönlichkeitszü- gen aus (pag. 40 ff.; pag. 88). Gemäss dem Gutachten von Dr. D.________ könne beim Beschwerdeführer eine langfristige Psychotherapie zur Verbesserung der diagnostizierten Persönlichkeits- akzentuierung beitragen, wobei aber keineswegs garantiert sei, dass eine solche die Rückfallgefahr verringere. Eine therapeutische Massnahme scheine daher nicht zweckmässig (amtliche Akten BVD pag. 572). Auch Dr. C.________ gab an, dass eine therapeutische Massnahme nicht erfolgsversprechend sei (amtliche Akten BVD pag. 216). Hierauf stützt sich der Beschwerdeführer. Er verweigerte während des Strafvollzugs eine deliktorientierte Therapie und bringt nun entlastend vor, die Gutachter hätten eine Therapieindikation und Beeinflussbarkeit verneint. Ihm sei nicht vorzuwerfen, er habe sich nicht freiwillig in eine Therapie begeben. Zudem könne von ihm keine Aufarbeitung der Anlasstaten verlangt werden, wenn er deren Qualifikation sowie das Strafmass nicht akzeptieren könne (siehe oben E. 17.1). Bei der beim Beschwerdeführer diagnostizierten narzisstischen Persönlichkeitsak- zentuierung handelt es sich um eine geringer ausgeprägte Form der entsprechen- den Persönlichkeitsstörung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_930/2010 vom 18. April 2011 E. 2.3.1), welcher eine eingeschränkte Therapieindikation inhärent ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_240/2017 vom 6. Juni 2017 E. 1.5.5). Gemäss den Vollzugsgrundsätzen sind die Menschenwürde des Gefangenen zu achten (Art. 74 StGB) und dessen Betreuung zu gewährleisten (Art. 75 Abs. 1 StGB). Dieses Konzept bedeutet, dass der Gefangene nicht a priori als nicht be- handelbar («incurable») erklärt wird, sondern ihm auch eine notwendige Betreuung angeboten wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_240/2017 vom 6. Juni 2017 E. 1.5.5). Der Gefangene hat bei solchen Sozialisierungsbemühungen und Entlas- sungsvorbereitungen «aktiv mitzuwirken» (Art. 75 Abs. 4 StGB). Insbesondere darf von ihm verlangt werden, dass er die Tat aufarbeitet und sich mit seinen tatrelevan- ten Persönlichkeitsmerkmalen auseinandersetzt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6). Tut er dies nicht, ist seine Weigerung als negatives Prognoseelement zu gewichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_866/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 1.4.3). Therapiearbeit im Strafvollzug ist keine Privatan- 8 gelegenheit, sondern eine Pflicht des Gefangenen der Allgemeinheit gegenüber (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6). Vorliegend war dem Beschwerdeführer die Diagnose von Dr. C.________ seit über 5 ½ und diejenige von Dr. D.________ seit über 3 Jahren bekannt. Es wäre ihm daher ein Leichtes gewesen, bereits zu Beginn des Strafvollzugs die diesbezüglich angebotene Betreuung in Anspruch zu nehmen. Auch eine Auseinandersetzung mit den Anlassdelikten wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, zumal dies sogar als Vollzugsziel definiert worden war (amtliche Akten BVD pag. 772). Eine aktive Mit- wirkung wäre des Weiteren auch deshalb zu erwarten gewesen, da es selbst für den psychiatrischen Gutachter schwer verständlich war, wie eine Auseinanderset- zung, die für den Beschwerdeführer bloss harmlose Konsequenzen gehabt habe (ihm wurde ein Glas Wasser ins Gesicht geschüttet), bei ihm ein solches Mass an Gewalt habe provozieren können (amtliche Akten BVD pag. 566 f.; Der Beschwer- deführer brachte eine Frau, die er zuvor in die Brust gekniffen hatte, mit einem Messerstich in Lebensgefahr. Ausserdem stach er 13 Mal auf den Begleiter der Frau ein; siehe zum Ganzen pag. 40). Der Beschwerdeführer musste sich zwangs- läufig dieselbe Frage stellen, verharrte aber in seiner Weigerung, sowohl der Tat als auch der diagnostizierten narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung auf den Grund zu gehen (Austrittsbericht der JVA Thorberg vom 24. Mai 2017: «Auch nach der Bestätigung des Verdikts durch das Obergericht […] kann er das Strafmass und die Qualifikation der Delikte […] nicht akzeptieren. Seine Haltung und die man- gelnde Einsicht konnten bisher nicht weiter mit ihm bearbeitet werden», «Seine Einstellung zu den Anlassdelikten ist noch unbearbeitet und erscheint eher als pro- blematisch», amtliche Akten BVD pag. 772; Evaluation vom 16. August 2018: «La faible conscience morbide, la faible reconnaissance de sa responsabilité et le manque de regret d’avoir enfreint la loi constituent pas moins un élément crucial de l’intéressé à s’investir dans un traitement. Actuellement, il ne voit pas d’intérêt de suivre un traitement. Partant, il paraît difficile de pouvoir le motiver à suivre un traitement de son plein gré», amtliche Akten BVD pag. 879; Bericht der JVA Lenzburg vom 29. November 2018: «Die therapeutischen Angebote nimmt der Ge- fangene nicht in Anspruch», amtliche Akten BVD pag. 912). Erst nachdem ihm erst- instanzlich vorgehalten worden war, keine deliktsorientierte Therapie angetreten zu haben (amtliche Akten POM pag. 6), begann er eine solche am 8. Februar 2019 schlussendlich doch noch (pag. 269 ff., 273). Er äusserte gegenüber dem Thera- peuten Dr. med. E.________ aber in jeder der bislang fünf aktenkundigen Sitzun- gen, dass er für eine deliktsorientierte Therapie nicht motiviert sei und die Therapie nur mache, falls er sie auf Wunsch der Behörden machen müsse (pag. 231, 273). Die Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers ist nicht nachvollziehbar. Sie befremdet umso mehr, als es sich bei den Anlassdelikten (versuchte Tötung von zwei Personen, Raufhandel, Tätlichkeiten, sexuelle Belästigung von zwei Perso- nen) keineswegs mehr um Bagatellen handelt und der Beschwerdeführer immerhin zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt worden ist. Vor dem Hintergrund von Art. 74 Abs. 4 StGB wäre zu erwarten gewesen, dass er sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt freiwillig und ausführlich mit den Anlasstaten und – ungeachtet des Krankheitsanteils – seiner narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung aus- 9 einandersetzt. Dass er dies nicht tat, ist im Rahmen der Prognose negativ zu ge- wichten. 17.3 In Bezug auf das Rückfallrisiko kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen werden (pag. 41 f., 88). Was der Beschwerdeführer dagegen vor- bringt, überzeugt nicht. So wird sein Rückfallrisiko nicht als «gering» (pag. 12), sondern als «moderat» («modéré», amtliche Akten BVD pag. 570, 874) bezeichnet, was bedeutet, dass es leicht überdurchschnittlich ist (amtliche Akten BVD pag. 870, 882). Sodann handelt es sich beim Alkoholkonsum zwar grundsätzlich um einen kontrollier- und steuerbaren Faktor. Während seiner gesamten Inhaftierung machte der Beschwerdeführer jedoch keinerlei Anstalten, seinen Umgang mit Alkohol kon- trollieren zu lernen. Im Gegenteil sieht er im Alkohol nach wie vor einen externen Faktor, für den er keine Verantwortung trägt und auf den er die Schuld für seine Ta- ten abschiebt (amtliche Akten BVD pag. 875). Es ist daher nicht zu sehen, wieso er sich in Zukunft anders verhalten sollte als in der Vergangenheit. Zu diesem Schluss kommt auch die psycho-kriminologische Evaluation des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern vom 16. August 2018 (amtliche Akten BVD pag. 875): Dans des situations conflictuelles similaires, le risque pourrait devenir rapidement important. Il risquera alors fortement de réagir en mettant de façon impulsive et froide en œuvre des stratégies de violence ciblée et instrumentale. […] Sur la base d’évaluation, l’influençabilité du risque peut être considérée comme défavorable. Dass der Beschwerdeführer in den engmaschigen Strukturen des Strafvollzugs bis- lang keinen Alkohol mehr konsumierte, ist im Übrigen wenig aussagekräftig, zumal ihm ohnehin keine Abhängigkeit vorgeworfen wird. 17.4 Dem im referenzierten Vollzugsbericht der JVA Lenzburg (amtliche Akten BVD pag. 831 ff.) beschriebenen positiven Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers kann in Bezug auf seine Persönlichkeit kein grosses Gewicht beigemessen wer- den. So schaffte er es zwar, während seines Aufenthalts in der JVA Lenzburg mit einer «Vermeidungsstrategie» Konfliktsituationen aus dem Weg zu gehen («Er […] geht […] der grossen Masse aus dem Weg», «Im Umgang mit dem Vollzugsperso- nal ist er […] sehr zurückhaltend; er sucht kaum je von sich aus Kontakt», amtliche Akten BVD pag. 912). Damit hat er aber noch nicht seine Fähigkeit, Konfliktsituati- onen auch bewältigen zu können, unter Beweis gestellt. Genau diese Fähigkeit zur Konfliktbewältigung fehlte ihm während der Anlassdelikte im August 2013 (be- zeichnend hierfür sind seine Ausführungen anlässlich der Einvernahme vom 7. Oktober 2013: «Toute ma vie j’ai toujours évité les problèmes. Mais cette fois-ci malgré ma vigilance je suis tombé dedans», amtliche Akten BVD pag. 66 Z. 103 f.). Und auch noch in der JVA Thorberg zeigten sich beim Beschwerdeführer diesbe- züglich Defizite (er leistete sich mit einem Mitinsassen eine Schlägerei und wurde deshalb diszipliniert, amtliche Akten BVD pag. 737 und 780). Dass er mittlerweile gelernt hätte, Konfliktsituationen nicht nur zu vermeiden, sondern auch zu bewälti- gen, geht aus dem Vollzugsbericht der JVA Lenzburg nicht hervor. Von einem Per- sönlichkeitswandel kann daher keine Rede sein. 10 Des Weiteren ist nicht ausser Acht zu lassen, dass das im Vollzugsbericht be- schriebene Verhalten des Beschwerdeführers gemäss Evaluation vom 16. August 2018 auch Ausdruck seiner narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung sein könn- te (amtliche Akten BVD pag. 875): A noter que son comportement généralement discret, calme et contrôlé en milieu carcéral n’est pas en contradiction avec notre hypothèse du risque récidive. A noter que les narcissiques se caractérisent par des comportements manipulateurs et tendent à vouloir présenter une image favorable d’eux-mêmes afin de susciter l’admiration d’autrui. Ils croient nier l’usage de la violence où ils peuvent, espérant ainsi passer, aux yeux de l’évaluateur, comme des citoyens respectueux des règles, dignes de recouvrer leur liberté. Bezeichnenderweise erfolgte die Verlegung in die JVA Lenzburg gerade deshalb, weil sich der Beschwerdeführer zuvor in der JVA Thorberg gegenüber dem Ge- fängnispersonal manipulativ verhalten hatte (amtliche Akten BVD pag. 756). 17.5 Positiv zu bewerten ist, dass der Beschwerdeführer sich mittlerweile einmal im Mo- nat mit seinem Sohn trifft und ihm auch regelmässig Geldbeträge zukommen lässt. Mehr als ein Anfang der Besserung kann darin aber nicht erblickt werden. Und von einem Persönlichkeitswandel zu sprechen, wäre sicher verfrüht. 18. 18.1 In Bezug auf sein übriges Verhalten lässt der Beschwerdeführer zusammengefasst ausführen, er sei nicht verpflichtet gewesen, im Rahmen des Strafverfahrens mit- zuwirken, weshalb ihm sein Verhalten zu jener Zeit nicht zur Last gelegt werden dürfe. Im Übrigen seien die Rückmeldungen während der Untersuchungs- und Si- cherheitshaft positiv ausgefallen und auch in der JVA Thorberg sei sein Verhalten, abgesehen von einem Zwischenfall mit einem Miteingewiesenen, durchwegs posi- tiv beurteilt worden. Hervorgehoben worden seien insbesondere sein gutes Verhal- ten in der Bildung und seine Lernmotivation. Beim Zwischenfall mit Brotscheiben handle es sich um eine Bagatelle, die auch nicht sanktioniert worden sei. Die von der JVA Thorberg verlangte umgehende Verlegung des Beschwerdeführers habe absolut nichts mit seinem Verhalten zu tun gehabt. In der JVA Thorberg sei es zu einem weiteren Vorfall mit einem Miteingewiesenen gekommen, wegen dem er auch sanktioniert worden sei. Was genau vorgefallen sei, gehe aus den Akten nicht hervor. Es sei jedoch zu betonen, dass der Vorfall über zwei Jahre zurückliege und seither nichts mehr vorgefallen sei. Vielmehr sei er vom Sicherheitsdienst als an- genehmer, unauffälliger und korrekter Gefangener beschrieben worden, der sich problemlos an die Hausordnung halte und Anweisungen des Vollzugspersonals ohne Widerrede umsetze. Zu Erziehungsmassnahmen, Disziplinierungen oder Ar- reststrafen sei es in der ganzen Zeit nie gekommen. Zwar habe er im Juni 2018 schriftlich verwarnt werden müssen. Auch hierbei habe es sich aber um eine Baga- telle gehandelt: er habe der Betreuungsperson Geld für seinen Sohn übergeben wollen. Von der JVA Lenzburg sei zudem sein sehr gutes Arbeitsverhalten hervor- gehoben worden. Er arbeite lösungsorientiert und bringe neue Ideen ein. Als Vor- arbeiter übernehme er nicht nur Verantwortung für sich selber, sondern auch für seine Mitarbeitenden und könne sich fast im gesamten Haus frei bewegen. Es sei 11 auch zu keinem Zeitpunkt mehr ein forderndes oder manipulatives Verhalten attes- tiert worden. In den 5 ½ Jahren Strafvollzug sei es somit zu bloss zwei Disziplinie- rungen gekommen, wobei es sich bei der zweiten bloss um eine Bagatelle gehan- delt habe. Sein Arbeitsverhalten werde als sehr gut bezeichnet, er habe regelmäs- sigen Kontakt mit seinem Sohn aufbauen können und leiste auch regelmässig Un- terhaltszahlungen. Sein übriges Verhalten sei daher positiv zu würdigen. 18.2 Zum Verhalten des Beschwerdeführers im Strafverfahren sei lediglich angemerkt, dass eine beschuldigte Person im Strafverfahren zwar jegliche Mitwirkung verwei- gern darf (Art. 113 Abs. 1 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), sie das aber nicht dazu berechtigt, die Regeln des Anstandes zu verletzen (Art. 63 Abs. 2 StPO). Wenn die Vorinstanz also negativ gewichtete, dass das Verhalten des Be- schwerdeführers im Strafverfahren vom Obergericht des Kantons Bern als «er- bärmlich» («déplorable», amtliche Akten BVD pag. 669) beschrieben worden war, da er sich u.a. über die Strafverfolgungsbehörden lustig gemacht habe, so ist das nicht zu beanstanden. 18.3 Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf ein tadelloses Verhalten im Strafvoll- zug. Hierzu ist zunächst ist festzuhalten, dass ein tadelloses Verhalten für eine po- sitive Legalprognose nicht ausreicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_240/2017 vom 6. Juni 2017 E. 1.5.1). Wie die Vorinstanz zudem zu Recht ausführte, ist sein Voll- zugsverhalten zwar tatsächlich grösstenteils positiv (insbesondere in Bezug auf seine Arbeitsleistung, die Beziehung zu seinem Sohn und sein anständiges Verhal- ten gegenüber Personal und Mitinsassen), weist jedoch auch negative Elemente auf (er wurde zweimal diszipliniert, verhielt sich teilweise fordernd und manipulativ und leistete keine Wiedergutmachungszahlungen an die Opfer der Anlassdelikte; siehe zum Ganzen pag. 44 ff.). Zudem stellt er sich den eigentlichen Problemfel- dern (Tataufarbeitung, Persönlichkeitsdefizite, Alkoholkonsum, Konfliktsituationen, Aufenthaltsstatus, vgl. E. 17.2 ff. und E. 19.1) nicht, sondern bleibt seinem Motto «[de] toujours évit[er] les problèmes» (amtliche Akten BVD pag. 66 Z. 103) treu. Sein Verhalten im Strafvollzug kann daher höchstens als neutral bewertet werden. 19. 19.1 Ist bei ausländischen Staatsangehörigen im Zeitpunkt der bedingten Entlassung offen, ob sich der Betroffene künftig in der Schweiz oder im Ausland aufhalten wird, ist die Legalprognose sowohl für den Verbleib in der Schweiz als auch für das Hei- matland zu erstellen (BSK StGB-KOLLER, Art. 86 N 16a). Der Beschwerdeführer lässt diesbezüglich zusammengefasst ausführen, er verfüge zurzeit zwar über keine gültige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Gestützt auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) habe er aber grundsätzlich Anspruch auf eine solche. Er habe einen Sohn mit Schweizer Staatsbürgerschaft und führe mit diesem eine enge und tatsächlich gelebte Beziehung, was von der zuständigen KESB-Mitarbeiterin bestätigt werde. Dem Sohn sei es nicht zuzumuten, mit seinem Vater die Schweiz zu verlassen. Im Übrigen verstosse es gegen das Diskriminierungsverbot, die be- dingte Entlassung wegen eines fehlenden Aufenthaltstitels zu verweigern. Ein Aus- 12 länder ohne Aufenthaltstitel hätte in diesem Fall von Beginn weg keine Chance auf eine bedingte Entlassung, was nicht dem Sinn und Zweck von Art. 86 StGB – der Wiedereingliederung in die Gesellschaft – entsprechen könne. Die Verbüssung der Vollstrafe würde auch nicht zum Wegfall der Problematik des fehlenden Aufent- haltstitels führen. Durch einen Verstoss gegen das Bundesgesetz über die Auslän- derinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) würden zudem keine höherrangigen Rechtsgüter wie Leib und Leben gefährdet. Gegen den Beschwerdeführer liegt eine rechtskräftige Wegweisungsverfügung vor (amtliche Akten BVD pag. 840, 842). Eine Ausschaffung wäre ohne Hindernisse möglich (amtliche Akten BVD pag. 182, 835). Der Beschwerdeführer behauptet aber, er könne gestützt auf Art. 8 EMRK eine Aufenthaltsbewilligung erwirken. Er- forderlich hierfür wäre nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (1) eine in affekti- ver und (2) in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Eltern-Kind-Beziehung; (3) der Umstand, dass diese wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person oder Personen mutmasslicherweise auszurei- sen hätten, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte; und (4) dass sich die ausreisepflichtige Person hier weitgehend tadellos verhalten hat (BGE 143 I 21 E. 5.2). Angesichts der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstra- fe von 8 Jahren sind die Erfolgsaussichten eines Aufenthaltsbewilligungsgesuchs mehr als zweifelhaft. Bereits vor seiner Verurteilung kam das Bundesamt für Migra- tion zum Schluss, Art. 8 EMRK stehe einer Wegweisung nicht entgegen (amtliche Akten BVD pag. 182, 839). Zudem bemühte sich der Beschwerdeführer bislang in keiner Weise darum, den behaupteten Anspruch bei der zuständigen Behörde gel- tend zu machen. Da er zudem angibt, er werde freiwillig nach Marokko zurückkeh- ren, sollte ihm eine Aufenthaltsbewilligung verweigert werden (pag. 21), ist nicht davon auszugehen, dass er sich künftig in der Schweiz aufhalten wird. Der Vollständigkeit halber wird nachfolgend aber trotzdem auf beide Möglichkeiten ein- gegangen. 19.2 In Bezug auf die zu erwartenden Lebensverhältnisse in der Schweiz lässt der Be- schwerdeführer zusammengefasst ausführen, er sei motiviert, nach seiner Entlas- sung eine Arbeitsstelle in der Landwirtschaft zu finden und werde in den kommen- den Wochen ein Gesuch um Familiennachzug stellen. Obwohl die Bedingungen im Strafvollzug nicht optimal seien, sei es ihm gelungen, mit seinem Sohn eine gute Beziehung aufzubauen und regelmässige Besuche zu etablieren. Er werde sich auch nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug intensiv um seinen Sohn küm- mern und alles daran setzen, seine Vaterrolle auch künftig wahrnehmen zu kön- nen. Er habe im Strafvollzug seine Kenntnisse der deutschen Sprache massiv ver- bessert, weshalb eine realistische Chance bestehe, dass er nach seiner Entlas- sung eine Anstellung finden könne. Ausserdem pflege er auch regelmässigen Kon- takt mit seinem in Biel wohnhaften Cousin. Seine zu erwartenden Lebensverhält- nisse in der Schweiz seien daher als nicht ungünstig zu bezeichnen. 19.3 Der Beschwerdeführer verfügt kaum über irgendwelche Bindungen zur Schweiz. Er reiste im Dezember 2011 illegal in die Schweiz ein (amtliche Akten BVD pag. 7) und wurde wegen den Anlassdelikten im August 2013, also lediglich etwas mehr 13 als 1 ½ Jahre später, bereits verhaftet (amtliche Akten BVD pag. 114). Während dieser Zeit war er arbeitslos, bezog Sozialhilfe und wechselte einmal seine Woh- nung (amtliche Akten BVD pag. 48 f., 64 f.). Wie die Vorinstanz zudem zu Recht anführte, ist er in der Grössenordnung von über hunderttausend Franken verschul- det (amtliche Akten BVD pag. 693 f., 698 f.). Von der Kindsmutter, bei der eine Suchtproblematik besteht, hat er sich getrennt (amtliche Akten BVD pag. 788, 912). Seine sozialen Kontakte befinden sich fast ausschliesslich im Ausland (amtliche Akten BVD pag. 912). Eine konkrete Arbeitsstelle weist er nicht nach. Die einzige gesellschaftliche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz ist in der Be- ziehung zu seinem Sohn zu sehen. Diese begann er aber erst vor etwas mehr als zwei Jahren überhaupt zu pflegen. Zuvor hatte er seinen Sohn für fast vier Jahre nicht gesehen (amtliche Akten BVD pag. 789) und konnte sich auf Nachfrage nicht einmal an dessen Geburtsdatum erinnern («Je ne me rappelle pas du jour de la naissance de mon fils mais c’était en décembre 2012», amtliche Akten BVD pag. 65 Z. 79). Im Übrigen hielt ihn seine Rolle als Vater auch in der Vergangenheit nicht davon ab, Straftaten zu begehen. Eine gesellschaftliche Integration ist folglich nicht erkennbar und die zu erwartenden Lebensverhältnisse in der Schweiz sind als ungünstig zu bezeichnen. Die nicht belegten Deutschkenntnisse sowie der angebli- che Cousin in Biel ändern an dieser Beurteilung nichts. 19.4 In Bezug auf die zu erwartenden Lebensverhältnisse in Marokko lässt der Be- schwerdeführer zusammengefasst ausführen, bei Verweigerung einer Aufenthalts- bewilligung werde er die Rückkehr nach Marokko selbstredend freiwillig antreten. In Marokko lebe seine Familie (Vater, Mutter, zwei Brüder), in deren Haus er werde leben können. Er verfüge daher über einen ausgezeichneten sozialen Empfangs- raum und werde sich ohne Druck um eine Arbeitsstelle bemühen können. In Ma- rokko sei er zudem niemals mit der Justiz in Konflikt geraten. Die zu erwartenden Lebensverhältnisse in Marokko seien daher nicht als ungünstig zu bezeichnen. 19.5 Der Beschwerdeführer behauptet günstige Lebensverhältnisse bei seiner Familie in Marokko, die er jedoch nicht belegt. Er weist weder einen guten sozialen Emp- fangsraum noch eine konkrete Arbeitsstelle nach. In Widerspruch zu seinen Aus- führungen im Beschwerdeverfahren gab er im Asyl- und Strafverfahren noch an, beide seiner Eltern seien bereits verstorben (der Vater im Jahr 1998, die Mutter im Jahr 2007; amtliche Akten BVD pag. 4, 7, 12, 49 Z. 56), er habe in Marokko keine Zukunftsperspektiven, fürchte sich vor Armut (amtliche Akten BVD pag. 7, 8, 12, 66 Z. 98 f., 834) und seine Geschwister in Marokko lebten alle in verschiedenen Städ- ten (amtliche Akten BVD pag. 11, 12, 49 Z. 56 f.). Fest steht einzig, dass der Be- schwerdeführer im Jahr 2010 von seinen Lebensverhältnissen in Marokko floh. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass diese ungünstig sind. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass in Anbetracht der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Marokko nach der Entlassung aus dem Strafvollzug die Anordnung von Be- währungshilfe oder Erteilung von Weisungen (Art. 87 Abs. 2 StGB) nicht möglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_331/2010 vom 12. Juli 2010 E. 3.3.5) und im Falle einer Nichtbewährung ausserhalb der Schweiz ein Widerruf der bedingten Entlassung häufig weder angeordnet noch vollstreckt werden kann, weshalb eine bedingte Entlassung zurückhaltender zu bewilligen ist, wenn der Betroffene wie 14 vorliegend angenommen in seine Heimat entlassen wird (BSK StGB-KOLLER, Art. 86 N 16; BAECHTOLD et al., Strafvollzug, 2. A., Kapitel 8 Rz. 28). 20. Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass sowohl das Vorleben als auch die Täterpersönlichkeit und die zu erwartenden Lebensverhältnisse als ungünstig zu bewerten sind. Demgegenüber fällt das übrige Verhalten des Be- schwerdeführers lediglich neutral ins Gewicht. Insgesamt ist ihm somit eine un- günstige Legalprognose zu stellen. Der Beschwerdeführer macht weiter Aus- führungen zur Verhältnismässigkeit und zur Differenzialprognose, worauf nachfol- gend eingegangen wird. 21. 21.1 In Bezug auf die Verhältnismässigkeit lässt der Beschwerdeführer zusammenge- fasst ausführen, seine persönlichen Interessen an einer Haftentlassung seien be- sonders hoch einzustufen, da er leiblicher Vater eines Kindes sei, mit welchem er eine enge Beziehung pflege. Sein Sohn besuche ihn einmal pro Monat in Beglei- tung der Beiständin. Auch pflege er zu seinem Sohn regelmässigen telefonischen Kontakt. Zudem unterstütze er ihn mit CHF 100.00 bis CHF 150.00 pro Monat. Mit diesem Geld habe die Beiständin seinem Sohn ein Fahrrad und ein neues Bett kaufen können. Angesichts der Umstände handle es sich bei den CHF 100 – 150.00 um viel Geld für ihn. Der Europarat habe in seiner jüngsten Empfehlung vom April 2018 überdies festgehalten, dass das Kindeswohl bei Vollzugsentschei- den zwingend mitberücksichtigt und Alternativen zur Haft gefunden werden müss- ten. Die Vorinstanz habe dies unterlassen. 21.2 Der Beschwerdeführer wurde wegen mehrfach begangener versuchter vorsätzli- cher Tötung, Raufhandels, Tätlichkeiten und mehrfach begangener sexueller Belästigung u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Die Anlassdelikte weisen damit einen hohen Unrechtsgehalt auf und betreffen die Rechtsgüter «Leib und Leben» und «sexuelle Integrität», die als hochwertig einzustufen sind (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Zudem fällt die Legalprognose, wie gesehen, negativ aus. Der Beschwerdeführer setzte sich bislang weder mit den Anlassdelikten noch seiner narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung ausführlich auseinander (siehe oben, E. 17.2). Ausserdem hat er nichts unternommen um sicherzustellen, dass er sich in Zukunft anders verhalten wird als noch in der Vergangenheit (siehe oben, E. 17.3 f.). Das Sicherheitsinteresse der Öffentlichkeit ist daher sehr hoch zu ge- wichten. Demgegenüber ist die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn noch jung, nicht sehr gefestigt und kann auch im Strafvollzug weiter gefördert wer- den (vgl. oben, E. 16.2, 17.5 und 19.3). Inwiefern die Verbüssung der Reststrafe das Kindeswohl des Sohnes beeinträchtigen soll, wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, zumal sich bereits seit der Geburt des Kindes eine Beständin dar- um kümmert. Das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit überwiegt damit klar das persönliche Interesse des Beschwerdeführers. 15 22. 22.1 In Bezug auf die Differenzialprognose lässt der Beschwerdeführer zusammenge- fasst ausführen, gemäss Gutachter sei eine Therapie im vorliegenden Fall nicht zweckmässig. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern der Restvollzug eine weitere positive Entwicklung mit sich bringen könne. Der Beschwerdeführer verhalte sich bereits jetzt tadellos und habe ein ausgezeichnetes Arbeitszeugnis ausgestellt er- halten. Die Vater-Sohn-Beziehung habe zudem einen positiven Effekt auf den Be- schwerdeführer. Diese Beziehung könne aber ausserhalb der Justizvollzugsanstalt viel besser gepflegt werden und eine fortgeführte Inhaftierung hätte einen negati- ven Einfluss hierauf. Sodann werde dem Beschwerdeführer zwar durch die JVA Lenzburg eine zurückhaltende Haltung gegenüber dem Personal attestiert. Inwie- fern dies negativ und ein intensiverer Kontakt notwendig für seine Persönlichkeits- entwicklung sein sollte, sei aber nicht klar. Dies gelte umso mehr, als die JVA Lenzburg sein Verhalten nicht als negativ bewertet habe. Der Alkoholkonsum sei bereits vor der Anlasstat selten gewesen und habe sich nie im Rahmen einer Ab- hängigkeit bewegt. Insofern sei nicht nachvollziehbar, warum sich die Legalprogno- se des Beschwerdeführers beim weiteren Verbleib im Strafvollzug verbessern soll- te. Auch die möglicherweise nötigen Vorbereitungen für seine Rückreise nach Ma- rokko liessen sich in Freiheit besser erledigen als aus dem Strafvollzug. Sogar aus der Ausschaffungshaft lasse sich die Rückreise aufgrund der besseren Kommuni- kationsmöglichkeiten besser organisieren als aus dem Strafvollzug. Zudem beste- he das Problem des illegalen Aufenthalts auch nach Verbüssung der Reststrafe. 22.2 Wie bereits aufgezeigt, bestehen mehrere Problemfelder, denen sich der Be- schwerdeführer bislang noch nicht angenommen hat und die seine Legalprognose verbessern könnten: die Aufarbeitung der Taten, die Auseinandersetzung mit sei- ner narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung, das Erlernen der Kontrolle über seinen Alkoholkonsum und das Üben seiner Fähigkeit zur Konfliktbewältigung (E. 17.2 ff.). In dieser Beziehung verspricht die erst kürzlich angetretene deliktsori- entierte Psychotherapie Hoffnung. So gab Dr. med. E.________ an, die Therapie könne den Beschwerdeführer bei der Bewältigung seiner Lebensschwierigkeiten unterstützen und dadurch deliktsfördernde Verhaltensweisen wie den übermässi- gen Konsum von Alkohol mindern (pag. 275). Des Weiteren lässt sich im Strafvoll- zug die nach wie vor junge Vater-Sohn-Beziehung zusätzlich vertiefen (E. 16.2, 17.5, 19.3 und 21.2) und das Leben in Freiheit weiter vorbereiten, beispielsweise durch Klärung der Aufenthaltsfrage (E. 19.1). Es bestehen somit durchaus Aussich- ten darauf, dass sich die Legalprognose des Beschwerdeführers bei Vollzug der Reststrafe weiter verbessern wird. 22.3 Des Weiteren verkennt der Beschwerdeführer, dass selbst wenn nicht zu erwarten wäre, dass sich die Legalprognose signifikant weiter verbessert, unter Berücksich- tigung der Bewährungsaussicht und ausgehend von den möglichen Straftaten so- wie den betroffenen Rechtsgütern dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Vor- rang eingeräumt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.10). 16 Vorliegend verwirklichte der Beschwerdeführer durch die Anlassdelikte einen ho- hen Unrechtsgehalt (Verurteilung wegen mehrfach begangener versuchter vorsätz- licher Tötung, Raufhandels, Tätlichkeiten und mehrfach begangener sexueller Belästigung u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren) gegen hochwertige Rechts- güter (Leib und Leben und sexuelle Integrität; vgl. oben, E. 21.2). Zudem kann im Zusammenhang mit den Bewährungsaussichten nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich anders verhalten würde, wenn er wie- der in die gleiche Situation käme (E. 17.3). Dem Sicherheitsinteresse der Allge- meinheit muss daher selbst dann Vorrang eingeräumt werden, wenn der Vollzug der Reststrafe keine signifikante Verbesserung der Legalprognose bewirken würde. 23. Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer in einer Gesamtwürdigung aller Um- stände eine negative Legalprognose zu stellen. Gleichzeitig ergibt die Differenzial- prognose, dass bei Verbüssung der Reststrafe eine Verbesserung dieser Legal- prognose möglich ist. Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung i.S.v. Art. 86 Abs. 1 StGB sind damit nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen. IV. 24. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2‘000.00, vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 51 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12] analog). 25. Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 VRPG e contrario). V. 26. In seiner Beschwerde vom 2. Mai 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin. 27. Dem Gesuch ist zu entsprechen. Der Beschwerdeführer ist bedürftig. Er befindet sich seit dem 25. August 2013 in Haft und verfügt lediglich über sein Pekulium. Die Beschwerde kann unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden, zumal die bedingte Entlassung den Regelfall dar- stellt. Schliesslich ist aufgrund der Komplexität der Materie (Kenntnis der Recht- sprechung, Würdigung von Gutachten) und der Bedeutung der Sache für den Be- schwerdeführer auch die Notwendigkeit der Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin zu bejahen. 28. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren hat somit vorerst der Kanton Bern zu tragen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 17 29. In ihrer Honorarnote vom 12. August 2019 macht Rechtsanwältin B.________ ei- nen Aufwand von 11.42 Stunden geltend (pag. 129 ff.). Dies scheint angemessen. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist somit auf den geltend gemachten Betrag von CHF 3‘146.00 (inklusive Auslagen und MWST) festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Der Stundenansatz beträgt CHF 200.00 (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Eine Fotokopie wird mit CHF 0.40 pro Stück entschädigt (Kreis- schreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern, Ziff. 3.3). Rechtsanwältin B.________ ist somit eine amtliche Entschädigung von CHF 2‘521.45 (inklusive Auslagen und MWST) auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 30. Gemäss Art. 112 Abs. 1 VRPG ist der Entscheid über die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege kostenlos. 18 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 2‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechtsanwältin B.________ wird als amtliche Anwältin beigeordnet. 4. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzah- lungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz im Beschwerdeverfahren vor Obergericht wird auf CHF 3‘146.00 (inklusive Auslagen und MWST) festgesetzt. Rechtsanwältin B.________ wird eine auf CHF 2‘521.45 (inklusive Auslagen und MWST) festgesetzte amtliche Entschädigung ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 6. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern, 16. September 2019 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Engel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 19