1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt. 2. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet. B. weiter verfügt wurde: 1. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): 19 1.1. 1 Portion à 7g Amphetamin 1.2. 1 Packung Concerta 36mg 1.3. 1 Portionierer 1.4. 1 Digitalwaage 1.5. 1 Plastikbox mit div. Minigrips und Schnupfröhrli