Der Generalstaatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass solche Mobiltelefone («Drogenhandys») praxisgemäss eingezogen werden. Daran vermag der Umstand, dass die Chats nach wie vor wohl auch in Clouds oder allenfalls online zugänglich sind, nichts zu ändern. Schliesslich ist vorliegend besonders hervorzuheben, dass sich der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung – trotz gegenteiligen Antrags – auf entsprechende Frage hin explizit damit einverstanden erklärte, dass das Mobiltelefon eingezogen und vernichtet wird (pag. 1928 Z. 1). Das beschlagnahmte Mobiltelefon Apple iPhone 7 wird deshalb zur Vernichtung eingezogen.