Vorliegend sind Straftaten begangen worden. Das beschlagnahmte Mobiltelefon weist zu den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz einen Konnex auf, weil daraus verschiedene relevante Chatprotokolle extrahiert werden konnten. Das Mobiltelefon war Medium der inkriminierenden Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und anderen Beteiligten des Betäubungsmittelhandels. Es wurde somit zur Begehung der strafbaren Handlungen verwendet. Der Generalstaatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass solche Mobiltelefone («Drogenhandys») praxisgemäss eingezogen werden.