16 Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. Januar 2017 wurde das Mobiltelefon Apple iPhone 7 des Beschuldigten auf dessen Bett gefunden und sichergestellt. Der Beschuldigte verlangte keine Siegelung (pag. 1243). Gleichentags wurde die Durchsuchung des genannten Mobiltelefons angeordnet (pag. 1249 f.). Mit Verfügung vom 5. Januar 2017 wurde das Mobiltelefon beschlagnahmt (pag. 1251 f.). Vorliegend sind Straftaten begangen worden.